Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitgeber können es für Beschäftigte beantragen, die aufgrund des Strukturwandels einen Qualifizierungsbedarf haben und durch eine Weiterbildung in Präsenz oder eine virtuelle Präsenzweiterbildung langfristig im Unternehmen weiterbeschäftigt werden sollen.
Informationen für Arbeitnehmende
Mit dem Qualifizierungsgeld finanziell absichern
Das Qualifizierungsgeld ersetzt anteilig das Arbeitsentgelt, das Beschäftigten durch die weiterbildungsbedingte Freistellung entfällt. Es richtet sich an Beschäftigte, deren berufliche Aufgaben sich durch Digitalisierung, Automatisierung, neue Technologien oder andere strukturelle Veränderungen wesentlich verändern.
Gefördert werden insbesondere:
Ziel ist der Erwerb neuer Kenntnisse und Kompetenzen, um anschließend weiterhin im bisherigen Unternehmen beschäftigt werden zu können. Voraussetzung ist deshalb, dass eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im Unternehmen besteht.
Schon gewusst?
Das Qualifizierungsgeld ist nicht (!) mit der Beschäftigtenqualifizierung im Rahmen der geförderten Weiterbildung gleichzusetzen!
Höhe des Qualifizierungsgeldes
Bei der Berechnung des Qualifizierungsgeldes ist der Nettoverdienstausfall entscheidend, der durch die Teilnahme an der Weiterbildung entsteht.
Die genaue Berechnung übernimmt der Arbeitgeber nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitnehmende erhalten grundsätzlich:
- 60 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz,
- 67 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz wegen eines Kindes erfüllt sind.
Eine Aufstockung auf das bisherige Entgeltniveau ist grundsätzlich möglich, muss aber betrieblich, tarifvertraglich oder individuell geregelt werden. Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen.
Wer bezahlt die Weiterbildung?
Die Kosten der beruflichen Weiterbildung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen weder vollständig noch anteilig an den Lehrgangskosten beteiligt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Qualifizierungsgeld grundsätzlich nicht die Weiterbildungskosten. Sie ersetzt stattdessen einen Teil des Arbeitsentgelts, das den Beschäftigten während der weiterbildungsbedingten Freistellung entfällt.
Die Weiterbildungskosten können jedoch ganz oder teilweise von Dritten übernommen werden, z. B. durch ein Landesförderprogramm.
Wir beraten Sie gerne!
Ob Beschäftigte oder Arbeitgebende – wir beraten gerne zum Qualifizierungsgeld und den Möglichkeiten der Weiterbildung bei Schweiger & Schmitt!
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Senden Sie eine WhatsApp an 0175-5750290
Informationen der Agentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Website weiterführende Informationen zum Qualifizierungsgeld zur Verfügung:
Qualifizierungsgeld – Informationen, Voraussetzungen und Antragstellung
Qualifizierungsgeld – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Weiterbildung für Ihr Personal – Informationen für Unternehmen
Downloads (PDF):
Merkblatt Qualifizierungsgeld für Arbeitgeber und Beschäftigte
Flyer „Weiter.Bildung!“ mit Übersicht der Förderinstrumente
Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit:
Telefon: 0800-4555520 (gebührenfrei)
Website Arbeitgeber-Service

Informationen für Arbeitgebende
Beschäftigte qualifizieren, Herausforderungen meistern
Das Qualifizierungsgeld ersetzt bis zu einer Höhe von 67 % das Arbeitsentgelt, das Beschäftigten durch eine weiterbildungsbedingte Freistellung entfällt.
Es richtet sich an Unternehmen, deren Geschäftsmodelle, Arbeitsabläufe oder Tätigkeitsprofile sich durch den Strukturwandel verändern. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, Beschäftigte zu qualifizieren, um die Zukunftsfähigkeit des Betriebes sicherzustellen.
Typische Anlässe einer Mitarbeiterqualifizierung können sein:
- Digitalisierung und Einführung neuer Technologien
- Automatisierung von Arbeitsprozessen
- Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen
- ökologische und technologische Transformation
- grundlegende Veränderungen von Berufsbildern und Tätigkeitsprofilen
Dabei müssen nicht alle Beschäftigten mit festgestelltem Qualifizierungsbedarf an derselben Weiterbildung teilnehmen. Entscheidend ist, dass der erforderliche Anteil der Belegschaft von strukturwandelbedingten Veränderungen betroffen ist.
Qualifizierungsgeld: Voraussetzungen
Die Weiterbildung der Belegschaft muss dazu beitragen, dass die betroffenen Beschäftigten im Unternehmen eine nachhaltige berufliche Perspektive erhalten. Eine ausschließlich kurzfristige oder arbeitsplatzbezogene Einweisung reicht nicht aus.
Die berufliche Weiterbildung muss insgesamt mehr als 120 Stunden umfassen, eine Verteilung auf mehrere Abschnitte ist möglich.
Der Qualifizierungsbedarf muss einen wesentlichen Teil der Belegschaft betreffen:
- Weniger als 250 Beschäftigte: mindestens 10 %
- Ab 250 Beschäftigten: mindestens 20 %
Der Qualifizierungsbedarf muss in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag dokumentiert werden. Die Regelung muss beschreiben:
- welche Unternehmensbereiche vom Strukturwandel betroffen sind
- welche Tätigkeiten sich verändern oder entfallen können
- welche Qualifizierungen geplant sind
- wie die Weiterbildung eine nachhaltige Beschäftigung im Unternehmen sichern soll
Bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers aus.
Die Weiterbildung muss bei einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger durchgeführt werden als Weiterbildung in Präsenz oder virtuelle Präsenzweiterbildung. Die Akademie Schweiger & Schmitt ist für die Durchführung dieser Maßnahmen zugelassen.
Qualifizierungsgeld: Was wird nicht gefördert?
Nicht mit Qualifizierungsgeld gefördert werden insbesondere:
- kurze Weiterbildungen mit höchstens 120 Stunden,
- überwiegend betriebsspezifische Einweisungen,
- Schulungen für ausschließlich unternehmensinterne Software oder Prozesse,
- gesetzlich vorgeschriebene Schulungen,
- Qualifizierungen ohne nachvollziehbaren Zusammenhang zum Strukturwandel,
- grundsätzlich Fortbildungen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Ziel vorbereiten.
Qualifizierungsgeld: Kosten, Beantragung, Auszahlung
Beim Qualifizierungsgeld trägt der Arbeitgeber grundsätzlich:
- die Kosten der beruflichen Weiterbildung
- die Sozialversicherungsbeiträge für den weiterbildungsbedingten Entgeltausfall
- gegebenenfalls eine freiwillige Aufstockung des Qualifizierungsgeldes
- den administrativen Aufwand für Berechnung, Auszahlung und Abrechnung.
Beantragung des Qualifizierungsgeldes:
Das Qualifizierungsgeld wird durch den Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn der beruflichen Weiterbildung gestellt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Nehmen mehrere Beschäftigte an derselben Weiterbildung mit identischen Inhalten, demselben Bildungsträger und demselben Zeitraum teil, genügt grundsätzlich ein gemeinsamer Antrag für diese Maßnahme.
Die verbindliche Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Entscheidung über die Beschäftigtenqualifizierung erfolgt durch den der Bundesagentur für Arbeit.
Auszahlung des Qualifizierungsgeldes:
Der Arbeitgeber zahlt das Qualifizierungsgeld an die Beschäftigten aus und rechnet es anschließend mit der Bundesagentur für Arbeit ab. Die Leistung wird monatlich nachträglich gewährt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Begleitet virtuell Lernen.
Für Arbeitssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmende und Arbeitgebende, die ihre Beschäftigten qualifizieren möchten!
Telefon: 03741-7191825
Mobil: 0151-61425703
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