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Arbeitnehmende
Mitarbeitende qualifizieren und Beschäftigung sichern

Sie möchten sich als Arbeitnehmende/r weiterbilden, um Ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten? Sie möchten als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter qualifizieren? Mithilfe der Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III, dem Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III und dem Bildungsgutschein finden wir den richtigen Weg! Fragen & Antworten für Arbeitnehmende … 

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Erfolgsgeschichten
Erfolgsgeschichte Mike Weigel Plauen Akademie Schweiger & Schmitt

„Dank meiner Weiterbildung bei Schweiger & Schmitt bin ich jetzt in der Lage, beruflich durchzustarten. Vielen Dank!“

Mike Weigel
Berufliche Weiterbildung
Fragen & Antworten für Arbeitnehmende mit Qualifizierungsbedarf

Die Bundesagentur für Arbeit kann Beschäftigte bei beruflichen Weiterbildungen und Umschulungen finanziell unterstützen. Je nach Ausgangssituation kommen insbesondere drei Förderwege infrage:

Welche Förderung geeignet ist, hängt unter anderem von der Weiterbildung, der Unternehmensgröße, der beruflichen Ausgangssituation und dem betrieblichen Qualifizierungsbedarf ab. Die Entscheidung trifft die Bundesagentur für Arbeit.

> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Der Bildungsgutschein, die Beschäftigtenqualifizierung und das Qualifizierungsgeld sind nicht dasselbe.

  • Der Bildungsgutschein ist eine schriftliche Förderzusage für eine bestimmte Person und ein festgelegtes Bildungsziel. Er kann im Rahmen der Förderung einer beschäftigten Person ausgestellt werden.
  • Die geförderte Weiterbildung nach § 82 SGB III ist der rechtliche Förderrahmen für die Qualifizierung von Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit kann Lehrgangskosten übernehmen und dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen.
  • Das Qualifizierungsgeld ist dagegen eine Entgeltersatzleistung. Es kommt vor allem in Betracht, wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft aufgrund des Strukturwandels neue Kompetenzen benötigt. Die Lehrgangskosten trägt dabei grundsätzlich der Arbeitgeber.

> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Ja, auch Beschäftigte können einen Bildungsgutschein erhalten. Eine Förderung ist nicht ausschließlich arbeitslosen oder arbeitssuchenden Personen vorbehalten.

Bei Beschäftigten erfolgt die Förderung häufig nach § 82 SGB III. Der Bildungsgutschein kann bestätigen, dass die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind und die Bundesagentur für Arbeit die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung vollständig oder teilweise übernimmt.

Bei betrieblich organisierten Förderverfahren kann die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung der beschäftigten Person und des Arbeitgebers auf die Ausstellung des eigentlichen Gutscheindokuments verzichten.

> Mehr zum Bildungsgutschein für Arbeitnehmende
> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Nein, bei der Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III muss nicht zwingend eine konkrete Arbeitslosigkeit drohen.

Die Weiterbildung soll dazu beitragen, Ihre berufliche Qualifikation, Beschäftigungsfähigkeit und langfristigen Beschäftigungschancen zu verbessern. Sie kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich Tätigkeiten durch Digitalisierung, neue Technologien oder veränderte Arbeitsprozesse weiterentwickeln.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft dennoch jeden Förderfall individuell. Ein erkennbarer beruflicher Qualifizierungsbedarf muss vorhanden sein.

> Mehr zur geförderten Weiterbildung für Arbeitnehmende
> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Eine geförderte Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis muss in der Regel mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Das gilt insbesondere, wenn:

  • die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet,
  • eine vollständige oder teilweise Freistellung erforderlich ist,
  • der Arbeitgeber einen Arbeitsentgeltzuschuss beantragt,
  • das Unternehmen einen Teil der Lehrgangskosten trägt oder
  • mehrere Beschäftigte gemeinsam qualifiziert werden sollen.

Besprechen Sie Ihren Weiterbildungswunsch deshalb frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber. Dieser kann sich anschließend vom Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit zu den Fördermöglichkeiten beraten lassen.

> Mehr zur geförderten Weiterbildung für Arbeitnehmende
> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Die Förderung sollte vor Beginn der Weiterbildung gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitgeber geklärt werden.

Der übliche Ablauf ist:

  1. Sie bestimmen Ihr berufliches Weiterbildungsziel.
  2. Sie besprechen die Weiterbildung mit Ihrem Arbeitgeber.
  3. Sie wählen eine geeignete zugelassene Bildungsmaßnahme aus.
  4. Ihr Arbeitgeber oder Sie nehmen Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit auf.
  5. Die Agentur für Arbeit prüft die persönlichen, betrieblichen und maßnahmebezogenen Voraussetzungen.
  6. Nach einer positiven Entscheidung wird ein Bildungsgutschein ausgestellt oder die Förderung über das betriebliche Verfahren bewilligt.

Die Akademie Schweiger & Schmitt informiert Sie vorab über geeignete Umschulungen, Präsenzweiterbildungen und virtuelle Präsenzangebote und stellt die erforderlichen Maßnahmedaten zur Verfügung. Kontaktieren Sie dazu gerne eines unserer Bildungszentren! 

Die verbindliche Förderentscheidung trifft ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit.

> Mehr zum Bildungsgutschein für Arbeitnehmende
> Weitere Informationen für Arbeitnehmende

Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf einen Bildungsgutschein oder eine Förderung nach § 82 SGB III besteht nicht.

Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet grundsätzlich nach Prüfung des Einzelfalls und im Rahmen ihres Ermessens. Dabei berücksichtigt sie unter anderem den beruflichen Qualifizierungsbedarf, das Weiterbildungsziel, die Beschäftigungsperspektive sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Besondere gesetzliche Ansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen beim Nachholen eines Berufsabschlusses oder eines Schulabschlusses bestehen.

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Eine geförderte Weiterbildung kommt grundsätzlich infrage, wenn die Weiterbildung einen nachhaltigen beruflichen Nutzen hat und über eine kurze betriebliche Einweisung hinausgeht.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:

  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis,
  • eine Weiterbildungsdauer von insgesamt mehr als 120 Stunden,
  • die Zulassung des Bildungsträgers und der konkreten Maßnahme,
  • überbetrieblich verwertbare Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • ein Berufsabschluss, der grundsätzlich mindestens zwei Jahre zurückliegt,
  • grundsätzlich keine Förderung nach § 82 SGB III in den vorangegangenen zwei Jahren,
  • keine gesetzlich vorgeschriebene oder ausschließlich betriebsspezifische Schulung.

In begründeten Fällen können Ausnahmen von einzelnen zeitlichen Voraussetzungen möglich sein.

> Mehr zur geförderten Weiterbildung für Arbeitnehmende
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Gefördert werden können beruflich verwertbare Weiterbildungen, die zu den persönlichen und betrieblichen Qualifizierungszielen passen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Anpassungsqualifizierungen,
  • berufliche Fachweiterbildungen,
  • Teilqualifikationen,
  • Umschulungen,
  • Vorbereitungen auf eine Externenprüfung,
  • andere abschlussorientierte Qualifizierungen,
  • unter besonderen Voraussetzungen vorbereitende Grundkompetenzen.

Nicht gefördert werden in der Regel kurze Einweisungen, ausschließlich interne Produktschulungen, Schulungen für betriebsspezifische Software und gesetzlich vorgeschriebene Unterweisungen.

Die Akademie Schweiger & Schmitt bietet Beschäftigten an:

Ob eine konkrete Maßnahme gefördert werden kann, wird vor Beginn individuell geprüft.

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Bei der regulären Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III und beim Qualifizierungsgeld muss die Weiterbildung insgesamt mehr als 120 Stunden umfassen.

Die Unterrichtsstunden müssen nicht zusammenhängend absolviert werden. Die Weiterbildung kann auf mehrere Abschnitte verteilt werden und beispielsweise berufsbegleitend stattfinden.

Kurze Seminare, einzelne Workshops und kurzfristige betriebliche Einweisungen erfüllen diese Voraussetzung normalerweise nicht.

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Ja, eine geförderte Weiterbildung kann grundsätzlich in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.

Entscheidend ist nicht allein die Unterrichtsform, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahme zum festgestellten Qualifizierungsbedarf passt.

Auch eine Weiterbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit kann grundsätzlich geprüft werden. Die zeitliche Organisation und eine mögliche Freistellung sollten frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

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Ja, auch virtuelle und hybride Weiterbildungen können grundsätzlich gefördert werden.

Sowohl die Akademie Schweiger & Schmitt als Bildungsträger als auch unsere virtuellen Präsenzangebote sind für die Förderung zugelassen.

Gemeinsam mit Viona bieten wir Ihnen virtuelle Präsenzweiterbildungen und virtuelle Präsenzumschulungen an. Der Live-Unterricht wird digital durchgeführt; die Teilnahme erfolgt begleitet an einem Bildungszentrum der Akademie. Ob das gewählte Angebot die Fördervoraussetzungen erfüllt, wird anhand der konkreten Maßnahme geprüft.

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Die Bundesagentur für Arbeit kann die Lehrgangskosten einer Weiterbildung vollständig oder teilweise übernehmen.

Zusätzlich können – abhängig vom Förderverfahren und vom Einzelfall – weitere Kosten berücksichtigt werden, wenn sie durch die Weiterbildung zusätzlich entstehen. Dazu können gehören:

  • Lernmittel und Prüfungsgebühren,
  • Fahrkosten,
  • zusätzliche Kinderbetreuungskosten,
  • Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung,
  • Verpflegungskosten bei auswärtiger Unterbringung,
  • behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen.

Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, legt die Bundesagentur für Arbeit in der Förderentscheidung fest.

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Nein, eine vollständige Kostenübernahme ist möglich, aber nicht in jedem Fall garantiert.

Die Höhe der Förderung hängt insbesondere ab von:

  • der Größe des Unternehmens,
  • der Art und dem Ziel der Weiterbildung,
  • dem vorhandenen Berufsabschluss,
  • dem Alter der beschäftigten Person,
  • einer möglichen Schwerbehinderung,
  • bestehenden betrieblichen oder tariflichen Qualifizierungsvereinbarungen.

Bei größeren Unternehmen ist regelmäßig eine Beteiligung an den Lehrgangskosten vorgesehen. Aussagen wie „immer 100 Prozent kostenfrei“ treffen deshalb auf die Beschäftigtenqualifizierung nicht allgemein zu.

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Die Unternehmensgröße beeinflusst sowohl die Übernahme der Lehrgangskosten als auch den möglichen Arbeitsentgeltzuschuss.

Die regulären Fördersätze betragen grundsätzlich:

Unternehmensgröße Lehrgangskosten Arbeitsentgeltzuschuss
Weniger als 50 Beschäftigte grundsätzlich 100 % 75 %
50 bis 499 Beschäftigte 50 % 50 %
Ab 500 Beschäftigte 25 % 25 %

Die tatsächliche Förderung wird im Einzelfall festgelegt. Verbundene Unternehmen können bei der Ermittlung der Betriebsgröße gemeinsam betrachtet werden. Besondere Förderregelungen können zu höheren Fördersätzen führen.

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Ja, Beschäftigte ohne verwertbaren Berufsabschluss können bei einer abschlussorientierten Weiterbildung besonders unterstützt werden.

Führt die Weiterbildung unmittelbar oder schrittweise zu einem anerkannten Berufsabschluss, können die Lehrgangskosten vollständig übernommen werden. Auch der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten bis zu 100 Prozent betragen.

Eine besondere Förderung kann außerdem für Beschäftigte mit einem ausländischen Berufsabschluss infrage kommen, wenn dieser in Deutschland noch nicht formal anerkannt oder beruflich nicht verwertbar ist.

Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten können zudem für Beschäftigte ab 45 Jahren und für schwerbehinderte Beschäftigte bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten übernommen werden.

> Mehr zur geförderten Weiterbildung für Arbeitnehmende
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Wie Ihr Arbeitsentgelt während der Weiterbildung geregelt wird, hängt vom gewählten Förderinstrument und der Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Bei der Beschäftigtenqualifizierung nach § 82 SGB III kann der Arbeitgeber für Zeiten, in denen Sie wegen der Weiterbildung nicht arbeiten, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Dieser Zuschuss beträgt je nach Unternehmensgröße grundsätzlich 25, 50 oder 75 Prozent.

Bei einer abschlussorientierten Weiterbildung für Beschäftigte ohne Berufsabschluss sind bis zu 100 Prozent möglich.

Beim Qualifizierungsgeld entsteht dagegen ein weiterbildungsbedingter Entgeltausfall. Das Qualifizierungsgeld ersetzt hiervon grundsätzlich 60 beziehungsweise 67 Prozent.

> Mehr zur geförderten Weiterbildung für Arbeitnehmende
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Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch den Strukturwandel gefährdet ist.

Die Weiterbildung soll neue Kompetenzen vermitteln und dadurch eine nachhaltige Weiterbeschäftigung im bisherigen Unternehmen ermöglichen. Das Qualifizierungsgeld ist kein allgemeiner Zuschuss für jede berufliche Weiterbildung und kein anderer Begriff für den Bildungsgutschein.

Es wird alternativ zur regulären Übernahme von Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III eingesetzt.

> Mehr zum Qualifizierungsgeld nach §§ 82a bis 82c SGB III
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Qualifizierungsgeld setzt einen umfangreichen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf im Unternehmen voraus.

Betroffen sein müssen grundsätzlich:

  • mindestens 10 Prozent der Beschäftigten bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten oder
  • mindestens 20 Prozent der Beschäftigten bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten.

Der Qualifizierungsbedarf, die geplanten Weiterbildungen und die Perspektive einer nachhaltigen Beschäftigung müssen grundsätzlich in einer Betriebsvereinbarung oder einem betriebsbezogenen Tarifvertrag festgehalten werden. Bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers aus.

Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen, der Bildungsträger muss zugelassen sein und die Beschäftigten müssen der Teilnahme zustimmen. Anders als bei § 82 SGB III ist eine gesonderte AZAV-Zulassung der einzelnen Maßnahme grundsätzlich nicht erforderlich.

> Mehr zum Qualifizierungsgeld nach §§ 82a bis 82c SGB III
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Das Qualifizierungsgeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten grundsätzlich 67 Prozent.

Das Qualifizierungsgeld ersetzt damit nicht automatisch das gesamte bisherige Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann die Leistung freiwillig aufstocken, soweit die Summe aus verbleibendem Arbeitsentgelt, Qualifizierungsgeld und Zuschuss das ursprüngliche Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Die Lehrgangskosten und die Sozialversicherungsbeiträge trägt beim Qualifizierungsgeld grundsätzlich der Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen nicht an den Weiterbildungskosten beteiligt werden.

Qualifizierungsgeld und die reguläre Förderung nach § 82 SGB III werden für dieselbe Person und dieselbe Weiterbildung nicht gleichzeitig eingesetzt. Welches Instrument besser geeignet ist, sollte der Arbeitgeber vor Beginn der Weiterbildung mit dem Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit klären.

> Mehr zum Qualifizierungsgeld nach §§ 82a bis 82c SGB III
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