Berufliche Rehabilitation unterstützt Menschen, die wegen Krankheit oder Unfall ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, bei der Entwicklung neuer beruflicher Perspektiven und beim dauerhaften Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Dieser Beitrag erklärt Ziele, Anspruchsvoraussetzungen, typische Maßnahmen sowie den Ablauf von Antrag bis Integration — und wie die Akademie Schweiger & Schmitt Sie dabei begleitet.
In diesem Artikel:
> Was bedeutet „berufliche Rehabilitation“?
> Rechtsgrundlage der beruflichen Rehabilitation
> Wer hat Anspruch auf berufliche Rehabilitation?
> Video: Wiedereinstieg in den Beruf nach psychischer Erkrankung (VdK-TV)
> Typische Praxisfälle der beruflichen Rehabilitation
> Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
> Berufliche Rehabilitation: Der Ablauf von Antrag bis Integration
> Prüfen Sie, ob unser Angebot für Sie infrage kommt!
Was bedeutet „berufliche Rehabilitation“?
Berufliche Rehabilitation zielt darauf ab, Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft wiederherzustellen oder neu zu gestalten. Das kann bedeuten: Umschulung in einen anderen Beruf, Qualifizierung, Integration in Beschäftigung oder Unterstützung beim Wiedereinstieg. Erklärtes Ziel der beruflichen Rehabilitation ist die Erhaltung, Wiederherstellung oder Neubeschaffung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Rechtsgrundlage der beruflichen Rehabilitation
Rechtlich verankert sind die Rechte, Ziele sowie der Anspruchsrahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch). Ergänzend werden Verfahrens‑ und Qualitätsstandards präzisiert durch das Fachkonzept Rehabilitation der Bundesagentur für Arbeit sowie die gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Wer hat Anspruch auf berufliche Rehabilitation?
Sie könnten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, wenn Sie …
- aus gesundheitlichen Gründen Ihrer letzten Tätigkeit nicht mehr nachgehen können.
- Ihren Beruf nicht mehr mit Ihrer Gesundheit vereinbaren können.
- eine medizinische Rehabilitation absolviert haben.
- Erwerbsminderungsrente beziehen.
- gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen haben.
- Ihrer Tätigkeit nach einem Arbeitsunfall nicht mehr vollumfänglich nachgehen können.
- den Anforderungen Ihrer aktuellen Tätigkeit gesundheitlich nicht entsprechen können.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit, Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung gefährdet oder gemindert ist, die aber grundsätzlich arbeitsfähig bleiben können. Entscheidend sind eine plausible Begründung der Notwendigkeit, aussagekräftige Unterlagen und die Abstimmung mit dem zuständigen Kostenträger.
Wichtige Faktoren:
- Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: Krankheit, Behinderung oder Schädigung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit.
- Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Bezug auf den erlernten Beruf oder die letzte Tätigkeit): Die Beeinträchtigung muss Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben haben (bisherige Tätigkeit kann nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden).
- Potenzial zur Teilhabe: Es muss eine Aussicht bestehen, dass durch eine rehabilitative Maßnahme die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder neu gestaltet werden kann.
- Verhältnis zur Sozialversicherung: Für bestimmte Kostenträger sind Beitragszeiten/relevante Versicherungsverhältnisse oft prüfungsrelevant.
Unsere gemeinsamen Ziele:
- Ihre gesundheitliche Stabilisierung.
- Die Wiederherstellung Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
- Ein sicherer und geeigneter Arbeitsplatz.
- Die Vereinbarkeit von Gesundheit, Arbeit und Privatleben.
Video: Wiedereinstieg in den Beruf nach psychischer Erkrankung (VdK-TV)
Typische Praxisfälle der beruflichen Rehabilitation
Folgende Szenarien begründen in der Regel den Antrag nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben:
- Psychische Erkrankung: Zur Erhaltung der psychischen Gesundheit ist es notwendig, sich beruflich neu zu orientieren, um starke Belastungen der bisherigen Tätigkeit zu vermeiden.
- Erkrankung/Schmerz‑ oder Bewegungsstörung: Die bisherige Tätigkeit, z.B. im handwerklichen Bereich, belastet die gesundheitliche Stabilität und erfordert eine berufliche Umorientierung in einen leidensgerechten Tätigkeitsbereich.
- Unfallfolgen: Körperliche Einschränkungen nach einem Unfall erfordern die berufliche Neuorientierung.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
Im Kontext der beruflichen Rehabilitation gibt es eine Fülle an Maßnahmen, die alle dem gleichen Ziel dienen: Die Wiederherstellung Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Dazu zählen bei uns im Haus:
Assessments/ Eignungsabklärung / Arbeitserprobung:
Auf Grundlage standardisierter Testungen und Einzelgesprächen beurteilen wir Ihre Eignung für eine weiterführende Maßnahme, welche Ihre Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Dazu zählen u.a. die Erfassung Ihrer Fähigkeiten, Belastbarkeit, Neigungen und Perspektiven.
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Reha‑Vorbereitungslehrgänge:
Wir vermitteln allgemeine Grundkompetenzen (Gruppenumschulung ) und erarbeiten – je nach Ausrichtung und Maßnahme – berufsspezifische Grundlagen, um die verkürzte Ausbildungszeit und den späteren Einstieg zu kompensieren.
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Weiterbildungen:
Aufbauend auf Ihrer Ausbildung und/oder Ihrer beruflichen Erfahrungen vertiefen wir in einer Weiterbildung Ihre Kenntnisse und erhöhen so Ihre Beschäftigungschancen.
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Umschulungen:
In der Gruppenumschulung führen wir Sie in zwei Jahren zu einem vollwertigen kammergeprüften Berufsabschluss und einer neuen beruflichen Perspektive.
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Integrationsmaßnahmen:
Unter Berücksichtigung Ihrer gesundheitlichen Situation vermitteln wir Sie durch Berufsorientierung und praktische Erprobungen in neue Arbeit. Unser multidisziplinäres Team unterstützt und berät Sie dabei bei beruflichen und privaten Herausforderungen.
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Begleitende Hilfen:
Unser Ziel ist die Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit. Gemeinsam steigern wir Ihre Belastbarkeit, schaffen Alltagsstrukturen und ermitteln Ihre gesundheitlichen Grenzen. Über den Unterrichtsbetrieb hinaus bieten wir Ihnen z. B. individuellen Stützunterricht oder gesundheitsförderliche Strukturen und Räumlichkeiten. Unser Team unterstützt Sie bei privaten Problemlagen und Gesundheitsfragen mit psychologischer und sozialpädagogischer Beratung und Netzwerkarbeit.
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Berufliche Rehabilitation in Plauen, Erfurt, Dresden und Mühlhausen: Der Ablauf von Antrag bis Integration
Schritt 1: Finanzierung & Beantragung
Je nach Einzelfall übernimmt einer der folgenden Leistungsträger die Beratung und Unterstützung bei der Beantragung der Teilhabeleistung am Arbeitsleben (LTA) sowie die Klärung der Kostenübernahme:
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Zuständig, wenn Sie insgesamt 180 Monate (15 Jahre) Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben. Ausnahme: Bei mindestens 60 Monaten Beitragszahlung und abgeschlossener medizinischer Reha, sofern der LTA-Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Reha gestellt wird.
- Bundesagentur für Arbeit (BA): Zuständig, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben und arbeitssuchend sind oder noch nicht die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge eingebracht haben.
- Unfallversicherung und Berufsgenossenschaften: Zuständig nach einem Arbeitsunfall.
- Krankenkasse: Zuständig bei längerer Krankschreibung, wenn deshalb der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
- Sozialdienst: Zuständig für Personen, die sich aktuell in einer Klinik oder Rehabilitationseinrichtung befinden.
Hinweis: Träger können Zuständigkeiten übertragen oder sich auf gemeinsame Lösungen einigen.
Schritt 2: Leistungsentscheidung
Sobald Ihr Bescheid positiv ist, nimmt Ihr persönlicher Ansprechpartner Kontakt zu Ihnen auf, um mögliche berufliche Reha-Maßnahmen zu besprechen.
Sie erhalten Informationen zu passenden Bildungsträgern, die die infrage kommenden Maßnahmen anbieten. Bei jedem Bildungsträger können Sie ein unverbindliches Informationsgespräch vereinbaren. Wir stellen Ihnen in diesem Gespräch unser Leistungs- und Bildungsangebot vor. Dazu gehören Integrationsmaßnahmen, Umschulungen und Weiterbildungen.
Haben Sie keine Sorge, eine berufliche Reha nicht zu bewältigen: Falls nötig, führen wir vor Beginn der Maßnahme ein Assessment (Eignungstest) durch. Gemeinsam prüfen wir, welche Maßnahme am besten zu Ihnen passt und ob Sie aktuell die Anforderungen erfüllen. Sollten Sie die Anforderungen nicht erfüllen, schlagen wir geeignete Alternativen vor.
Schritt 3 • Start der Maßnahme
Teilen Sie Ihrem Berater beim Kostenträger Ihre Wahl des Bildungsträgers umgehend mit. Gemeinsam besprechen Sie mit ihm/ihr passende Maßnahmen und legen den Beginn der Maßnahme fest.
Sie erhalten Unterlagen zur Berechnung des Übergangsgeldes, das Sie während der beruflichen Rehabilitation finanziell absichert. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen der Antragsunterlagen. Zusammen erstellen wir einen Leistungsplan, der auf Ihre persönlichen Voraussetzungen und Ihre aktuelle Belastbarkeit abgestimmt ist.
Im Mittelpunkt steht für uns dabei die Balance aus Gesundheit, Arbeit, Familie und Lebensqualität — sowohl während der Maßnahme als auch im späteren Berufsleben.
Schritt 4 • Ihre Zeit in der Akademie Schweiger & Schmitt
Wir unterstützen Sie beim Wiedereinstieg ins Arbeitsleben. Begleitung und Stabilisierung sind dabei genauso wichtig wie Bewerbungstraining und die Orientierung auf passende Tätigkeitsfelder. Ob Umschulung, Weiterbildung oder Integrationsmaßnahme – wir vermitteln alle nötigen Fähigkeiten, damit Sie am Ende fit für die Arbeitsplatzsuche und Ihren Bewerbungsprozess sind. Praktika bieten Ihnen die Möglichkeit, verschiedene Berufe auszuprobieren und einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.
In Integrationsmaßnahmen bereiten wir Sie praxisnah auf den möglichen Arbeitsalltag vor und berücksichtigen dabei Ihre persönlichen Lebensumstände, Bedürfnisse und Lerngeschwindigkeit. Auf Wunsch helfen wir auch beim Aufbau oder der Erweiterung Ihres Unterstützungsnetzwerks. Während der Maßnahme werden Sie von einem multiprofessionellen Team aus Integrationsbegleitern, Dozenten, Psychologen und Sozialpädagogen betreut.
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Schritt 5 • Nachbetreuung
Auch nach dem Abschluss Ihrer Maßnahme sind wir für Sie da: Bei Fragen oder zur Begleitung im neuen Arbeitsalltag können Sie während der Nachbetreuung jederzeit auf unsere Unterstützung zählen. Haben Sie bis zum Ende der Maßnahme keinen passenden Arbeitsplatz gefunden, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anschluss-Übergangsgeld beantragt werden. Während der sechsmonatigen Nachbetreuung helfen wir Ihnen weiterhin bei der Arbeitsplatzsuche und im Bewerbungsprozess.
Sollte das Maßnahmeziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden oder Sie den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht entsprechen, besprechen wir gemeinsam mit Ihrem zuständigen Berater mögliche Alternativen und Lösungen.
Unser Reha-Prozess mit weiteren Informationen zu Finanzierung & Ablauf …
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- Option 2: Nutzen Sie unsere Online-Hilfe JobConnect, um für Sie passende Maßnahmen zu finden!
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein.
Zur Klärung rechtlicher Fragen empfehlen wir eine Beratung beim zuständigen Kostenträger und/oder eine spezialisierte Rechtsberatung.
Unsere Erfolgsgeschichten
Wir durften bereits zahlreiche Rehabiltanden, Arbeitssuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmende auf ihrem Weg zurück in Arbeit begleiten bzw. weiterbilden. Darauf sind wir stolz.
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Die berufliche Rehabilitation umfasst unterstützende Leistungen für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen.
Ziel ist, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (SGB IX, §49).
Rechtlich werden diese Unterstützungsangebote als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – kurz LTA – bezeichnet.
Der Begriff Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – kurz LTA – bezeichnet Unterstützungen, mit denen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt und die berufliche Teilhabe möglichst dauerhaft gesichert werden soll.
Dazu können beispielsweise berufliche Orientierung, Qualifizierungen, Umschulungen, Hilfen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes und technische Arbeitshilfen gehören
Rechtlich verankert sind die Rechte, Ziele sowie der Anspruchsrahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Ergänzend werden Verfahrens‑ und Qualitätsstandards präzisiert durch das Fachkonzept Rehabilitation der Bundesagentur für Arbeit sowie die gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Sie könnten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (also berufliche Rehabilitation) haben, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihrer letzten Tätigkeit nicht mehr nachgehen können oder Ihren Beruf nicht mehr mit Ihrer Gesundheit vereinbaren können.
Darüber hinaus, wenn Sie
- eine medizinische Rehabilitation absolviert haben.
- Erwerbsminderungsrente beziehen.
- gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder Behinderungen haben.
- Ihrer Tätigkeit nach einem Arbeitsunfall nicht mehr vollumfänglich nachgehen können.
- den Anforderungen Ihrer aktuellen Tätigkeit gesundheitlich nicht entsprechen können.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit, Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung gefährdet oder gemindert ist, die aber grundsätzlich arbeitsfähig bleiben können. Entscheidend sind eine plausible Begründung der Notwendigkeit, aussagekräftige Unterlagen und die Abstimmung mit dem zuständigen Kostenträger.
Wichtige Faktoren:
- Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung: Krankheit, Behinderung oder Schädigung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit.
- Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (in Bezug auf den erlernten Beruf oder die letzte Tätigkeit): Die Beeinträchtigung muss Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben haben (bisherige Tätigkeit kann nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden).
- Potenzial zur Teilhabe: Es muss eine Aussicht bestehen, dass durch eine rehabilitative Maßnahme die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder neu gestaltet werden kann.
- Verhältnis zur Sozialversicherung: Für bestimmte Kostenträger sind Beitragszeiten/relevante Versicherungsverhältnisse oft prüfungsrelevant.
Eine psychische und/oder körperliche Beeinträchtigung kann die berufliche Situation erheblich verändern. Die berufliche Rehabilitation unterstützt Sie dabei, neue Perspektiven zu entwickeln, Ihre Belastbarkeit zu stabilisieren und Schritt für Schritt in eine geeignete Beschäftigung zurückzukehren.
Möglicherweise finden Sie sich in einer oder mehreren dieser Situationen wieder:
- Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr realistisch.
- Der erlernte Beruf entspricht nicht mehr den aktuellen gesundheitlichen Voraussetzungen.
- Bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen führen zu einer starken Belastung.
- Nach einer längeren Erkrankung fehlt Ihnen die Sicherheit für den beruflichen Wiedereinstieg.
- Sie möchten wieder arbeiten, wissen jedoch noch nicht, welcher berufliche Weg für Sie geeignet ist.
- Ihre bisherige Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt.
- Ihre Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit sind beeinträchtigt.
Die Akademie Schweiger & Schmitt begleitet Menschen mit psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen auf ihrem Weg zurück ins Arbeitsleben – persönlich, professionell und mit einem klaren Ziel: eine berufliche Zukunft zu entwickeln, die zu den individuellen Fähigkeiten und zur aktuellen Lebenssituation passt.
Im Mittelpunkt steht eine langfristig tragfähige Lösung, die Ihre gesundheitlichen Voraussetzungen, persönlichen Fähigkeiten und beruflichen Interessen miteinander in Einklang bringt.
> Weitere Infos für Rehabilitanden
> Blog: Psychische Belastungen und berufliche Rehabilitation: Schritt für Schritt zurück ins Arbeitsleben
Berufliche Rehabilitation kann sehr unterschiedlich aussehen. Während manche Menschen zunächst Orientierung und Stabilisierung benötigen, können andere direkt mit einem Vorbereitungslehrgang, einer Weiterbildung, Umschulung oder einer Integrationsmaßnahme beginnen.
Gemeinsam mit dem zuständigen Berater beim Kostenträger erarbeiten wir stets eine individuelle Lösung für jeden Rehabilitanden.
Einblicke in konkrete Bildungs- bzw. Maßnahmeinhalte, berufliche Perspektiven, weiterführende Maßnahmen und mehr erhalten Sie direkt auf den Websites der jeweiligen Maßnahme. Einen Gesamtüberblick finden Sie in unseren Bildungsangeboten.
Darüber hinaus stehen unsere SozialpädagogInnen und PsychologInnen unseren Rehabilitanden vom ersten Tag an unterstützend, organisierend und beratend zur Seite. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Herstellung und Sicherung der benötigten Grundstabilität.
Ergotherapie: Je nach Bildungszentrum stehen unseren Rehabilitanden diverse ergotherapeutische Angebote zur Verfügung. Ziel ist es, eigene Ideen umzusetzen, sich neu auszuprobieren und kreativ zu entfalten. Ergotherapie dient unserer Rehabilitanden darüber hinaus zur Stabilisierung – gerade am Anfang einer Integrationsmaßnahme.
Rehasport: Je nach Bildungszentrum können wir Rehasport – intern und/oder durch professionelle Partner – anbieten. Dabei unterstützen wir Rehabilitanden beim Bewegungsausgleich, dem Erhaltung der Mobilität sowie der Verbesserung der Ergonomie am Arbeitsplatz. Die Umsetzung erfolgt primär über Bewegungseinheiten und Entspannungsangebote.
> Mehr zum Thema Begleitung & Stabilisierung
> Weitere Informationen für Rehabilitanden
Die berufliche Rehabilitation umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), also unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von
- Menschen mit relevanten gesundheitlichen Einschränkungen,
- Menschen mit Behinderungen sowie
- Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind.
Dazu zählen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme, z. B.:
- Berufliche Anpassung (Umschulung, Weiterbildung, Integration)
- Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft
- Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
- Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
Die Dauer einer Maßnahme variiert je nach individueller Situation und Art der Maßnahme. In manchen Fällen ist es ratsam, mehrere Maßnahmen zu kombinieren, z.B. eine Umschulung mit einem entsprechenden Vorbereitungslehrgang. Dadurch verlängert sich die Gesamtdauer der absolvierten Maßnahmen.
Integrationsmaßnahmen haben eine Dauer von 6-12 Monaten, Umschulungen von 18 bzw. 24 Monaten, der dazugehörige Vorbereitungslehrgang eine Dauer von bis zu 4 Monaten. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus Praktika bei qualifizierten Partnerunternehmen. Weiterbildungen haben in der Regel kürzere Laufzeiten, oft mehrere Wochen bis einige Monate.
Wir beraten Sie gerne unverbindlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin in unseren Bildungszentren.
Ein Rehabilitationsträger prüft, bewilligt und finanziert die erforderlichen Rehabilitationsleistungen.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können insbesondere die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig sein. Welcher Träger konkret zuständig ist, hängt unter anderem von Versicherungszeiten und der Ursache der gesundheitlichen Einschränkung ab.
Reha-Beraterinnen und Reha-Berater sind Mitarbeitende der Rehabilitationsträger (Kostenträger) und unterstützen bei Fragen zur beruflichen Rehabilitation.
Sie klären den individuellen Unterstützungsbedarf, informieren über geeignete Leistungen und begleiten bei Bedarf die Einleitung und Durchführung der beruflichen Rehabilitation.
Die „Bildungskosten“ einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in der Regel vollständig vom zuständigen Kostenträger bzw. Rehabilitationsträger übernommen.
Zu den wichtigsten Kostenträgern gehören:
- die Deutsche Rentenversicherung
- die Deutsche Rentenversicherung Bund
- die Bundesagentur für Arbeit
- die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die zuständige Berufsgenossenschaft
Ist der Rehabilitationsbedarf die Folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, können die Kosten durch die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die zuständige Berufsgenossenschaft getragen werden.
Für die Dauer der beruflichen Rehabilitation erhalten Sie darüber hinaus Übergangsgeld sowie Fahrt- und Verpflegungskosten.
Während der beruflichen Rehabilitation sind sie grundsätzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt Ihr Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht (außer bei einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung).
Verbindliche Aussagen zur Kostenübernahme erhalten Sie von Ihrem Reha-Berater beim zuständigen Rehabilitationsträger (Kostenträger)!
Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer individuellen Versicherungs- und Erwerbsbiografie sowie von der Ursache Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ab.
Die Entscheidung über eine Förderung trifft der jeweilige Kostenträger nach Prüfung der persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Abhängig von Ihrer Situation berät und unterstützt Sie einer der folgenden Rehabilitationsträger bei der Beantragung und der Organisation der Kostenübernahme:
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Zuständig, wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Rentenversicherungsbeiträge) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Darüber hinaus, wenn ohne die berufliche Rehabilitation voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden müsste oder wenn die Leistung unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erforderlich ist.
- Agentur für Arbeit: Zuständig, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben und arbeitssuchend sind. Oder wenn Sie noch nicht ausreichend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
- Berufsgenossenschaft: Zuständig, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten oder einer Berufskrankheit leiden.
Wir empfehlen Ihnen vor Beginn des Antragsprozesses unbedingt ein persönliches Gespräch mit dem für Sie zuständigen Rehaberater beim Kostenträger. Auch wir beraten Sie gerne unverbindlich und unterstützen Sie bei der Beantragung. Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin in einem unserer Bildungszentren.
> Weitere Informationen zu Beantragung, Finanzierung und Ablauf
> Weitere Informationen für Rehabilitanden
Gerne beraten wir Sie in einem Infogespräch in einem unserer Bildungszentren unverbindlich zu den Grundlagen der beruflichen Rehabilitation, möglichen Alternativen und unterstützen Sie bei der Beantragung.
Abhängig von Ihrer Situation berät und unterstützt Sie einer der folgenden Rehabilitationsträger bei der Beantragung und der Organisation der Kostenübernahme:
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Zuständig, wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Rentenversicherungsbeiträge) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Darüber hinaus, wenn ohne die berufliche Rehabilitation voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden müsste oder wenn die Leistung unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung erforderlich ist.
- Agentur für Arbeit: Zuständig, wenn Sie gesundheitliche Einschränkungen haben und arbeitssuchend sind. Oder wenn Sie noch nicht ausreichend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
- Berufsgenossenschaft: Zuständig, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten oder einer Berufskrankheit leiden.
> Weitere Informationen zu Beantragung, Finanzierung und Ablauf
> Weitere Informationen für Rehabilitanden
Gerne unterstützen und beraten wir Sie beim Ausfüllen der Antragsunterlagen zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) und zum Übergangsgeld. Nehmen Sie bitte Kontakt zu den Mitarbeitenden in unseren Bildungszentren auf.
Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet, dass berechtigte Wünsche der leistungsberechtigten Person bei der Auswahl und Durchführung von Rehabilitationsleistungen berücksichtigt werden müssen.
Wünsche sollten möglichst bereits im Antrag genannt und nachvollziehbar begründet werden. Die endgültige Entscheidung trifft der zuständige Rehabilitationsträger nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Ein Reha-Bescheid ist die schriftliche Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers über einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe.
Er informiert darüber, ob die beantragte Leistung bewilligt, teilweise bewilligt oder abgelehnt wurde und welche Fristen oder Bedingungen gelten. Rechtlich handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Bei einer Ablehnung informiert die Rechtsbehelfsbelehrung darüber, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Ein Teilhabeplan wird insbesondere erstellt, wenn mehrere Leistungen oder Rehabilitationsträger beteiligt sind.
Darin werden der festgestellte Unterstützungsbedarf, die vorgesehenen Leistungen, die Zuständigkeiten und der geplante Ablauf aufeinander abgestimmt. Der Teilhabeplan wird bei Bedarf an den Verlauf der Rehabilitation angepasst.
Im Rahmen der Nachbetreuung (6 Monate) erhalten RehabilitanInnen auch weiterhin Unterstützung im neuen Arbeitsalltag oder bei persönlichen Fragen.
Sollten Sie im Verlauf der Maßnahme keinen passenden Arbeitsplatz gefunden haben, besteht nach Beendigung der Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Anschlussübergangsgeld. Wir unterstützen Sie weiterhin bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen und im Bewerbungsprozess.
Wird das Maßnahmeziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht und/oder können Sie den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht entsprechen, beraten wir Sie gerne gemeinsam mit Ihrem zuständigen Reha-Berater über Alternativen und Lösungen.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft. Dazu zählen beispielsweise
- Eingliederungszuschüsse,
- Zuschüsse für technische Arbeitsmittel oder
- Zuschüsse für notwendige Weiterbildungen.
Eine Beratung zu den Eingliederungsleistungen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger oder dem Integrationsfachdienst.


